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   LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15   

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LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15 (https://dejure.org/2016,30072)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 O 238/15 (https://dejure.org/2016,30072)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. August 2016 - 8 O 238/15 (https://dejure.org/2016,30072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsbegehren der Umwandlung von Darlehensverträgen in Rückgewährschuldverhältnisse nach Widerruf; Gesetzliche Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Rückzahlung der erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • LG Düsseldorf, 08.04.2016 - 8 O 258/15

    Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages hinsichtlich Belehrung über das

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Dies hat die Kammer in einem - ebenfalls die Beklagte betreffenden - Fall, dem eine gleichlautende Belehrung zugrundelag, entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 b bb = Rn. 24 bis 29 bei juris]).

    aa) Das hat die Kammer in ihrem gerade genannten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich aller von der Beklagten in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 c = Rn. 30 bis 44 bei juris]).

    Welche Ansprüche in welcher Höhe aus einem infolge des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich bestehen, hat die Kammer in dem bereits angesprochenen Urteil vom 8. April 2016 unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich der hier von den Parteien angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 3 = Rn. 45 bis 54 bei juris]).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Inhaltlich ist ihnen nichts hinzuzufügen, zumal der Bundesgerichtshof seine von der Kammer an der genannten Stelle zitierte Rechtsprechung in einem eine vergleichbare Widerrufsbelehrung betreffenden Fall zwischenzeitlich bestätigt hat (vgl. Pressemeldung Nr. 119/2016 zu dem derzeit noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15).

    Die Auffassung der Kammer zu beiden Fragen ist (soweit aus der Pressemeldung Nr. 119/2016 zu dem derzeit noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 und der Schilderung des Begehrens der Parteien in jenem Fall in der Pressemeldung Nr. 98/2016 ersichtlich) zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Klarstellend hinzuzufügen ist, dass - weil gemäß § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind - der von dem Darlehensnehmer geschuldete Wertersatz (nur) bezogen auf den ihm jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - IX ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).

    c) Infolge der von den Klägern in der Klageschrift erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind diese gemäß § 389 BGB - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses mit Wirksamwerden des Widerrufs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) - erloschen, soweit sie sich decken.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    (1) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Unterrichtung, die dem - regelmäßig rechtsunkundigen - Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen soll, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 [unter II 1 h aa]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b]; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 [unter II 3 a]).

    Ob Angaben zum Widerruf den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]).

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Infolgedessen können Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen steuerlich zu erfassen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VIII R 36/05 [unter II 2]; Urteil vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 a]).

    Eine Besonderheit infolge der Aufrechnung besteht lediglich insofern, als es steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung ankommt, die zivilrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB mithin einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 b und c]; Beschluss vom 2. Mai 2007 - VI B 139/06 [unter 3]).

  • BFH, 13.11.2007 - VIII R 36/05

    Kapitalvermögen - Steuerpflicht von Zinsen gemäß § 44 SGB I

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den nach dieser Vorschrift steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind, wobei es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt, und auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VIII R 36/05 [unter II 1 und 2]; Urteil vom 24. Mai 2011 - VIII R 3/09 [unter II 1 a]).

    Infolgedessen können Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen steuerlich zu erfassen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VIII R 36/05 [unter II 2]; Urteil vom 25. Oktober 1994 - VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 a]).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    (1) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Unterrichtung, die dem - regelmäßig rechtsunkundigen - Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen soll, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 [unter II 1 h aa]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b]; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 [unter II 3 a]).
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Anzeichen für ein arglistiges oder schikanöses Verhalten, das einen Widerruf nach § 242 BGB ausschlösse (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 [unter II 2]), liegen nicht vor.
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    Für den Lauf der Widerrufsfrist ist nicht die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall maßgeblich; entscheidend ist nur, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 [unter II 2 c]).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 05.08.2016 - 8 O 238/15
    (1) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Unterrichtung, die dem - regelmäßig rechtsunkundigen - Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen soll, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 [unter II 1 h aa]; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 [unter II 2 b]; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 [unter II 3 a]).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

  • BGH, 24.03.2009 - XI ZR 456/07

    Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 18.04.2005 - II ZR 224/04

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem HWiG

  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 97/04

    Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

  • BFH, 02.05.2007 - VI B 139/06

    Aufrechnung

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines

  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 74/12

    Lizenzentzug eines Berufsboxers

  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 123/95

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Befreiung von öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZB 15/09

    Objektiv zum Ausdruck kommender Wille des Erklärenden als Grenze der Auslegung

  • BGH, 27.06.1995 - XI ZR 8/94

    Wirksamkeit von Globalabtretungen und Sicherungsübereignungen nach AGB-Banken

  • BGH, 06.07.1989 - IX ZR 280/88

    Feststellungsklage - Zwischenfeststellung - Feststellung eines

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 290/03

    Ergänzung des Klageantrags - Voraussetzungen einer Abänderungsklage - Auslegung

  • BGH, 14.10.2008 - XI ZR 260/07

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, sofern die von den Klägern beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unterfallen (dazu allgemein LG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2016 - 8 O 238/15, juris Rn. 49 ff.; Jooß, DStR 2014, 6, 12) und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht.
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, sofern die vom Kläger beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unterfallen (dazu allgemein LG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2016 - 8 O 238/15, juris Rn. 49 ff.; Jooß, DStR 2014, 6, 12) und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht.
  • FG Köln, 14.08.2019 - 14 K 719/19

    Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge sind nur teilweise

    Es verweist insoweit unter Rn. 40 lediglich "allgemein" auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2016 - 8 O 238/15 (Juris).
  • FG Köln, 15.12.2020 - 5 K 2552/19

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung im Anschluss an den Widerruf eines

    Es verweist insoweit unter Rn. 40 lediglich "allgemein" auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2016 - 8 O 238/15 (Juris).
  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 19 U 138/16
    In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, für denjenigen Teil der Darlehensleistungen, die seitens der Bank an die Förderanstalt weiterzuleiten sind, von einer Widerlegung der Vermutung einer Nutzungsziehung auszugehen, da dieser Teil der Ratenleistung der Bank für ihr Aktivgeschäft tatsächlich nicht zur Verfügung steht (so auch OLG Stuttgart, Urteile vom 06.10.2015, Az. 6 U 148/14, und vom 24.11.2015, Az. 6 U 140/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15).

    Die Zinsmarge selbst ist keine aus den Raten gezogene Nutzung, sondern beziffert lediglich einen Teilbetrag der geleisteten Raten selbst, nämlich denjenigen Betrag, der der Beklagten tatsächlich für ihr Aktivgeschäft zur Verfügung stand (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2016, Az. 8 O 238/15).

  • LG Köln, 15.11.2016 - 22 O 329/16

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf durch den

    Relevant ist allerdings im Rahmen des § 346 BGB die Marktüblichkeit hinsichtlich des konkreten individuellen Darlehens (vgl. Dr. Grüneberg in: Palandt, 75. Auflage 2016, § 346, Rn. 10; LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 - 8 O 238/15 -, Rn. 60, juris).

    Soweit bei diesen eine reine "Durchreichung" der Zins- und Tilgungsleistungen an die KfW vorliegt, könnten diese Beträge kein wirtschaftlich nutzbares Vermögen der Beklagten geworden und dementsprechend bei wertender Betrachtung auch nicht dem Nutzungsersatz zugänglich sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06. Oktober 2015 - 6 U 148/14; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2015 - 6 U 140/14 -, Rn. 72, juris; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 - 8 O 238/15 -, Rn. 62, juris).

    Dadurch ist der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte erloschen und eine Verzinsung desselben kommt nicht mehr in Betracht (so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 - 8 O 238/15 -, Rn. 61, juris).

  • FG Köln, 19.01.2022 - 5 K 1371/20

    Steuerpflicht einer Vergleichszahlung nach vorherigem Widerruf des

    Es verweist insoweit unter Rn. 40 lediglich "allgemein" auf das Urteil des LG Düsseldorf vom 05.08.2016 - 8 O 238/15 (Juris).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2019 - 17 U 195/18

    Teilanerkenntnis nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens, Einbehalt von

    Insoweit erscheint eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Nutzungsersatzansprüche im Rahmen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zweifelhaft (im Ergebnis so auch LG Düsseldorf, Urteil vom 05. August 2016 - 8 O 238/15 -, Rn. 57, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06. November 2018 - 12 K 1328/17 -, Rn. 42 , juris), jedenfalls aber von der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt.
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